RS Vwgh 2008/10/3 2006/10/0005

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Das Verbot des § 17 Abs. 1 ForstG ebenso wie die Strafdrohung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0253). Der Einwand des BF, er könne als Nichteigentümer des Grundstückes wegen Übertretung des Rodungsverbotes nicht bestraft werden, geht daher ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100005.X03

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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