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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Das Verbot des § 17 Abs. 1 ForstG ebenso wie die Strafdrohung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0253). Der Einwand des BF, er könne als Nichteigentümer des Grundstückes wegen Übertretung des Rodungsverbotes nicht bestraft werden, geht daher ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100005.X03Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008