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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PrivSchG 1962 §13 Abs1;Rechtssatz
§§ 13 und 14 PrivSchG sehen ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden muss. Zwischen der Genehmigung des Statuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht insofern ein systematisch-logischer Zusammenhang, als gemäß § 13 Abs. 2 PrivSchG bei der in der zweiten Stufe erfolgenden Verleihung des neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule (lit. a) und der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs (lit. c) hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule nur mehr die Einhaltung des Statuts, jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an das Statut zu beurteilen sind (lit. b). Angesichts der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PrivSchG mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundenen Rechtsfolgen ("Recht, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen", Abhaltung der "für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen") ist demnach bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100233.X03Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013