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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid mit unklarem Spruch, der auch im Zusammenhalt mit der Begründung nicht so ausgelegt werden kann, dass der Gegenstand des Abspruches präzise erkennbar wäre (vgl. zur Zulässigkeit der Heranziehung der Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0240), entspricht nicht den Anforderungen der §§ 59 Abs. 1 und § 60 AVG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/01/0325, und vom 27. Dezember 2007, Zl. 2003/03/0181, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 984 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100047.X02Im RIS seit
06.11.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008