RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0047

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Bescheid mit unklarem Spruch, der auch im Zusammenhalt mit der Begründung nicht so ausgelegt werden kann, dass der Gegenstand des Abspruches präzise erkennbar wäre (vgl. zur Zulässigkeit der Heranziehung der Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0240), entspricht nicht den Anforderungen der §§ 59 Abs. 1 und § 60 AVG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/01/0325, und vom 27. Dezember 2007, Zl. 2003/03/0181, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 984 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100047.X02

Im RIS seit

06.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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