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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2004/I/083;Rechtssatz
Die Behauptung, bei den verfahrensgegenständlichen Flächen handle es sich um "Gestrüpp und Gesträuch" sowie um einen "völlig ungepflegten Kleinbaum- und Staudenbestand", stellt kein Tatsachenvorbringen dar, das im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. c ForstG geeignet wäre, die Waldeigenschaft dieser Fläche als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100041.X03Im RIS seit
06.11.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008