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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs1 idF 2003/I/069;Rechtssatz
Den für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen trifft im Falle der Beiziehung eines Sachverständigen diesem gegenüber eine gewisse Kontrollpflicht. So hat er das Gutachten des Sachverständigen nicht nur auf seine Vollständigkeit, sondern auch daraufhin zu überprüfen, ob ihm sonstige, auch für einen Laien bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Mängel anhaften, wie etwa, dass es auf offenkundig unrichtigen Voraussetzungen beruht. Diese Kontrollpflicht wurde selbst für den Fall angenommen, dass der für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche einen Sachverständigen mit der Erstellung eines auf die konkreten Verhältnisse im Betrieb bezogenen Gutachtens beauftragt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100147.X06Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013