RS Vwgh 2008/10/3 2008/10/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0079 E 2. September 2008 RS 3

Stammrechtssatz

§ 43 Abs. 2 Tir NatSchG bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/10/0163, den Beschluss vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0153, und die jeweils zit. Vorjudikatur), lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus der genannten Vorschrift kann - anders als nach der anders gelagerten Vorschrift des Kärntner Naturschutzgesetzes - eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100193.X02

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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