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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z29;Rechtssatz
Die Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 ForstG wird durch die Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 29 leg. cit. konsumiert. Ein im Sinne des § 82 Abs. 1 lit. b ForstG vorhandener "Großkahlhieb im Hochwald" liegt gemäß § 82 Abs. 2 ForstG nur im Falle der Bildung vom Kahlflächen vor, die das nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 iVm mit § 85 Abs. 1 lit. a und b ForstG tatbildliche Flächenmaß (von einem halben Hektar) übersteigen. Damit ist ein Fall gegeben, in dem die Deliktstatbestände in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn stehen, dass die Verwirklichung des einen Tatbildes notwendig mit der Verwirklichung des Tatbildes der anderen Übertretung verbunden ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 28. Februar 1992, Zl. 90/10/0052, und vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0478).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003100223.X01Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008