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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PrivSchG 1962 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Erlassung beziehungsweise Genehmigung eines Organisationsstatuts sind nicht näher gesetzlich geregelt. § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG knüpft an ein vom "Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassenes oder genehmigtes Organisationsstatut" an, ohne dass das Gesetz nähere Regelungen für eine derartige "Erlassung oder Genehmigung" enthielte. Diese wird an keiner anderen Stelle des Gesetzes erwähnt. Angesichts dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Privatschule im Sinne des Gesetzes bezieht und nicht mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1988, Slg. 12.704/A, und vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188, sowie vom 31. Jänner 2005, Zl. 2002/10/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100233.X01Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013