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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §111;Rechtssatz
Für die von der Behörde vertretene Auffassung, eine Ermäßigung oder ein Nachlass der Fondsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung setze eine rechtkräftige Beitragsvorschreibung voraus, bieten weder das Gesetz noch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Grundlage. Es kann weder aus dem Wortlaut des § 111 ÄrzteG 1998 noch aus dem des § 10 Abs. 3 der Satzung abgeleitet werden, dass die Ermäßigung bzw. die Erlassung des Fondsbeitrags die vorangegangene (rechtskräftige) Festsetzung des Fondsbeitrags voraussetzen würde. Eine solche Auslegung verbietet sich vielmehr schon deshalb, weil es zu einer der Verfahrensökonomie abträglichen Zweigleisigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Fondsbeiträge führen würde, wenn über einen bereits gestellten Antrag auf Ermäßigung bzw. Erlassung erst nach einer - ohne Berücksichtigung dieses Antrages erfolgten - Beitragsfestsetzung entschieden werden könnte. Es setzt also die Entscheidung über einen Ermäßigungs- bzw. Nachlassantrag iSd § 10 der Satzung nicht voraus, dass der Fondsbeitrag schon rechtskräftig festgesetzt wurde und Beitragsrückstände bestehen; vielmehr kann schon vor Festsetzung des Fondsbeitrags, wird ein Antrag iSd § 10 Abs. 3 der Satzung gestellt, darüber entschieden und ein sich - ausgehend von Bemessungsgrundlage und Beitragssatz -
ergebener Fondsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110149.X02Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009