RS Vwgh 2008/10/9 2005/11/0149

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
ÄrzteG 1998 §112;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 11/2004 §10 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die von der Behörde vertretene Auffassung, eine Ermäßigung oder ein Nachlass der Fondsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung setze eine rechtkräftige Beitragsvorschreibung voraus, bieten weder das Gesetz noch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Grundlage. Es kann weder aus dem Wortlaut des § 111 ÄrzteG 1998 noch aus dem des § 10 Abs. 3 der Satzung abgeleitet werden, dass die Ermäßigung bzw. die Erlassung des Fondsbeitrags die vorangegangene (rechtskräftige) Festsetzung des Fondsbeitrags voraussetzen würde. Eine solche Auslegung verbietet sich vielmehr schon deshalb, weil es zu einer der Verfahrensökonomie abträglichen Zweigleisigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Fondsbeiträge führen würde, wenn über einen bereits gestellten Antrag auf Ermäßigung bzw. Erlassung erst nach einer - ohne Berücksichtigung dieses Antrages erfolgten - Beitragsfestsetzung entschieden werden könnte. Es setzt also die Entscheidung über einen Ermäßigungs- bzw. Nachlassantrag iSd § 10 der Satzung nicht voraus, dass der Fondsbeitrag schon rechtskräftig festgesetzt wurde und Beitragsrückstände bestehen; vielmehr kann schon vor Festsetzung des Fondsbeitrags, wird ein Antrag iSd § 10 Abs. 3 der Satzung gestellt, darüber entschieden und ein sich - ausgehend von Bemessungsgrundlage und Beitragssatz -

ergebener Fondsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110149.X02

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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