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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Die Auffassung, bei der Vorschreibung der Fondsbeiträge würde - schon wegen der Anknüpfung an das Einkommen - ohnehin eine allenfalls gegebene Geringfügigkeit des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt, ist nicht tragfähig. Damit ist noch nicht das Nichtvorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 10 Abs. 3 der Satzung dargetan, weil ansonsten diese Satzungsbestimmung keinen Anwendungsfall hätte (Hinweis E 29. Jänner 2008, 2005/11/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110149.X01Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009