RS Vwgh 2008/10/9 2005/11/0149

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 11/2004 §10 Abs3;

Rechtssatz

Die Auffassung, bei der Vorschreibung der Fondsbeiträge würde - schon wegen der Anknüpfung an das Einkommen - ohnehin eine allenfalls gegebene Geringfügigkeit des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt, ist nicht tragfähig. Damit ist noch nicht das Nichtvorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 10 Abs. 3 der Satzung dargetan, weil ansonsten diese Satzungsbestimmung keinen Anwendungsfall hätte (Hinweis E 29. Jänner 2008, 2005/11/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110149.X01

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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