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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung, im vorliegenden Fall die Einhaltung der Mängelbehebungsfrist, verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Antragstellers unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Beginn der Mängelbehebungsfrist. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG auf (Hinweis B 9. Februar 2005, 2004/13/0094). Der Irrtum über den Beginn der Mängelbehebungsfrist verlor mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Einstellungsbeschlusses, in welchem auf die an den Antragsteller ergangene Mängelbehebungsaufforderung und die nicht fristgerechte Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (Fehlen einer Ergänzung des Beschwerdepunktes; Fehlen einer Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides) ausdrücklich hingewiesen worden war, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Mängelbehebungsfrist verhindern konnte. Objektiv musste die Fehleinschätzung der Rechtsvertreterin des Antragstellers über den Beginn der Mängelbehebungsfrist mit der Möglichkeit der Lektüre der diese Fehleinschätzung aufzeigenden Begründung des Einstellungsbeschlusses als beseitigt gelten (Hinweis B 23. Oktober 2006, 2006/12/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110105.X01Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009