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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
ÄrzteG 1998 §49 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 - Eine Beschwerde ist der aufschiebenden Wirkung dann nicht zugänglich, wenn der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sind als zwingende öffentliche Interessen anzusehen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall (auch) den Vorwurf einer Behandlung von Patienten mit einer Methode, die noch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat, und eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 1 Ärztegesetz bzw. § 12 Abs. 3 Tiroler Krankenanstaltengesetz erhoben. Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid (Näheres im vorliegenden Beschluss) vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesem Provisorialverfahren nicht von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Damit ist aber vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Diese zwingenden öffentlichen Interessen liegen nicht nur - bzw. erst - dann vor, wenn ausschließlich die Gesundheit und das Leben von Patienten bedroht ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090107.A01Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009