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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §18 Abs1 litb;Rechtssatz
Sieht ein Rodungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 einen ganz bestimmten Zweck vor, zu dem die Rodung erfolgen darf, gilt diese Rodungsbewilligung nur solange, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 95/10/0095).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X01Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009