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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0016 E 25. September 2007 RS 2[Hier mit dem Zusatz: Es ist den Bauplänen zu entnehmen, welche baulichen Herstellungen der Bauwerber durchzuführen beabsichtigt. Aufgabe der Baubehörde ist es, zu prüfen, ob das sich aus den Plänen ergebende Bauvorhaben mit der Bauordnung und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung steht. Der Inhalt der Baubewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2000/06/0165, mwN).]Stammrechtssatz
Das Bauverfahren ist ein Projektbewilligungsverfahren, in dem das konkrete Projekt und nicht mögliche davon abweichende bauliche Maßnahmen zu beurteilen sind (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2001/06/0076).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060114.X01Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009