RS Vwgh 2008/10/22 2005/06/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/06/0016 E 25. September 2007 RS 2[Hier mit dem Zusatz: Es ist den Bauplänen zu entnehmen, welche baulichen Herstellungen der Bauwerber durchzuführen beabsichtigt. Aufgabe der Baubehörde ist es, zu prüfen, ob das sich aus den Plänen ergebende Bauvorhaben mit der Bauordnung und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung steht. Der Inhalt der Baubewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2000/06/0165, mwN).]

Stammrechtssatz

Das Bauverfahren ist ein Projektbewilligungsverfahren, in dem das konkrete Projekt und nicht mögliche davon abweichende bauliche Maßnahmen zu beurteilen sind (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2001/06/0076).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060114.X01

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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