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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Vorbereitungshandlungen zur tatsächlichen Schlägerung von Bäumen [hier: Abstecken von Rodungsgrenzen und das Vor-Ort-Bringen der erforderlichen Maschinen], auch die Schlägerung von Bäumen stellt für sich allein keine Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG dar. Unter einer technischen Rodung bzw. Rodung im technischen Sinne ist wohl die nichtforstliche Verwendung als Zustandsänderung in der Natur im Unterschied zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1992, Zl. 90/10/0052; siehe auch Brawenz - Kind - Reindl (Hrsg.), ForstG3, 2005, S 574, Anm. 5 zu § 174).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X03Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009