Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Bürgermeister ist gemäß § 45 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/2004, für die Vollziehung der Beschlüsse u.a. des Gemeinderates (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeinderates durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0111).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060055.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009