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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Gemäß § 38 AVG besteht nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X04Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009