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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff der Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen. Eine solche Verwendung stellt etwa das Ausheben eines Leitungsgrabens für sich allein noch nicht dar, sondern erst die Verlegung der Leitung in den Waldboden. Die in den Vorarbeiten (Ausheben eines Grabens) gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt keine Rodung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1987, Zl. 87/10/0036).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X02Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009