RS Vwgh 2008/10/22 2007/06/0066

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff der Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen. Eine solche Verwendung stellt etwa das Ausheben eines Leitungsgrabens für sich allein noch nicht dar, sondern erst die Verlegung der Leitung in den Waldboden. Die in den Vorarbeiten (Ausheben eines Grabens) gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt keine Rodung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1987, Zl. 87/10/0036).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X02

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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