Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen stellt grundsätzlich eine Einheit dar. Die Erteilung einer Baubewilligung unter einschränkenden Auflagen ist danach einer (teilweisen) Abweisung rechtlich gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1976, VwSlg. Nr. 9041/A). In diesem Erkenntnis beruft sich der Verwaltungsgerichtshof auch auf sein Erkenntnis vom 18. September 1967, Zl. 619/66, nach dem dann, wenn die Baubewilligung ohne Auflagen nicht erteilt worden wäre, die Baubewilligung und die damit verbundenen Auflagen als eine untrennbare Einheit zu behandeln seien, und, wenn die Auflagen durch den Bauwerber mit Berufung bekämpft würden, eine Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides erfolgen könne.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBaubewilligung BauRallg6Auflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060067.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009