RS Vwgh 2008/10/22 2007/06/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen stellt grundsätzlich eine Einheit dar. Die Erteilung einer Baubewilligung unter einschränkenden Auflagen ist danach einer (teilweisen) Abweisung rechtlich gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1976, VwSlg. Nr. 9041/A). In diesem Erkenntnis beruft sich der Verwaltungsgerichtshof auch auf sein Erkenntnis vom 18. September 1967, Zl. 619/66, nach dem dann, wenn die Baubewilligung ohne Auflagen nicht erteilt worden wäre, die Baubewilligung und die damit verbundenen Auflagen als eine untrennbare Einheit zu behandeln seien, und, wenn die Auflagen durch den Bauwerber mit Berufung bekämpft würden, eine Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides erfolgen könne.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBaubewilligung BauRallg6Auflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060067.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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