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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die in § 6 Abs. 3 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vorgesehene einschränkende Einbeziehung eines in einer Ziviltechnikergesellschaft angestellten Ziviltechnikers in die Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten stößt auf keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Institutionalisierung einer Mehrfachversicherung grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.417). Weder die Kumulation der beiden Systeme noch das dadurch bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit darf nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes derart sein, dass es Grenzen verletzt, die der Gleichheitsgrundsatz zieht. Diese Grenzen werden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durch die dargestellte Einbeziehung eines in die Pflichtversicherung des ASVG fallenden Ziviltechnikers nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060008.X01Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009