RS Vwgh 2008/10/22 2007/06/0008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §6 Abs3;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die in § 6 Abs. 3 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vorgesehene einschränkende Einbeziehung eines in einer Ziviltechnikergesellschaft angestellten Ziviltechnikers in die Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten stößt auf keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Institutionalisierung einer Mehrfachversicherung grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.417). Weder die Kumulation der beiden Systeme noch das dadurch bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit darf nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes derart sein, dass es Grenzen verletzt, die der Gleichheitsgrundsatz zieht. Diese Grenzen werden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durch die dargestellte Einbeziehung eines in die Pflichtversicherung des ASVG fallenden Ziviltechnikers nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060008.X01

Im RIS seit

28.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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