RS Vwgh 2008/10/22 2005/06/0230

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbehörde keinen Beschluss auf Durchführung einer Berufungsverhandlung gefasst hat; vielmehr ist Derartiges nicht erforderlich.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060230.X05

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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