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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbehörde keinen Beschluss auf Durchführung einer Berufungsverhandlung gefasst hat; vielmehr ist Derartiges nicht erforderlich.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060230.X05Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013