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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §3a;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber von einer bestehenden Anlage in § 3a UVP-G 2000 ausgeht, kann damit nur eine entsprechend rechtskräftig bewilligte bestehende Anlage gemeint sein. Ein Vorhaben im Sinne des § 3a leg. cit. kann nur dann als rechtskräftig genehmigt angesehen werden kann, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung nach diesem Gesetz erfolgt ist bzw. alle materiengesetzlichen Bewilligungen für das Vorhaben, das geändert werden soll, vorliegen, sodass die Umsetzung des Vorhabens zulässig wäre. Von einer rechtskräftig genehmigten bestehenden Anlage kann schon dann gesprochen werden kann, wenn es sich um ein rechtskräftig genehmigtes (im dargelegten Sinn), wenn auch noch nicht durchgeführtes Vorhaben handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X05Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009