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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;Rechtssatz
Der Begriff "Dachtraufe" im Sinne des § 25 Abs. 3 Slbg. BebauungsgrundlagenG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbestimmt und gleichheitswidrig im Sinne des Art. 18 B-VG anzusehen, wie dies bereits der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf seine Rechtsprechung zu Art. 18 B-VG in seinem Ablehnungsbeschluss vom 6. Juni 2005, Zl. B 456/05-3, unter Hinweis auf sein Erkenntnis VfSlg. 13.785/1994, angedeutet hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Salzburger Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes "Dachtraufe" in § 25 Abs. 3 Slbg. BebauungsgrundlagenG vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgegangen ist. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Begriff "Dachtraufe" im Sinne dieses allgemeinen Sprachgebrauches verstehen wollte und ihn als "Regenabtropfkante", nicht aber als "Schnittpunkt zwischen Dachfläche und aufgehendem Mauerwerk" definiert hat (vgl. dazu auch Frommhold-Gareiß, Bauwörterbuch, 2. Aufl. 1978, S 259). So ist auch nach Giese, Salzburger Baurecht, Kommentar, 2006, S. 107, zu § 25, die Dachtraufe der untere, waagrechte Rand eines geneigten Daches, über den das Regenwasser abtropft.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060230.X01Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013