RS Vwgh 2008/10/22 2005/06/0230

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
B-VG Art18;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Dachtraufe" im Sinne des § 25 Abs. 3 Slbg. BebauungsgrundlagenG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbestimmt und gleichheitswidrig im Sinne des Art. 18 B-VG anzusehen, wie dies bereits der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf seine Rechtsprechung zu Art. 18 B-VG in seinem Ablehnungsbeschluss vom 6. Juni 2005, Zl. B 456/05-3, unter Hinweis auf sein Erkenntnis VfSlg. 13.785/1994, angedeutet hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Salzburger Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes "Dachtraufe" in § 25 Abs. 3 Slbg. BebauungsgrundlagenG vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgegangen ist. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Begriff "Dachtraufe" im Sinne dieses allgemeinen Sprachgebrauches verstehen wollte und ihn als "Regenabtropfkante", nicht aber als "Schnittpunkt zwischen Dachfläche und aufgehendem Mauerwerk" definiert hat (vgl. dazu auch Frommhold-Gareiß, Bauwörterbuch, 2. Aufl. 1978, S 259). So ist auch nach Giese, Salzburger Baurecht, Kommentar, 2006, S. 107, zu § 25, die Dachtraufe der untere, waagrechte Rand eines geneigten Daches, über den das Regenwasser abtropft.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060230.X01

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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