RS Vwgh 2008/10/23 2005/03/0189

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;

Rechtssatz

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. In welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort im Sinn des § 3 Abs 2 WaffV sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt (vgl das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0006). Das Gleiche muss für das Wissen des Verfügungsberechtigten darüber gelten, wo sich die Schlüssel für das sichere Behältnis oder den sicheren Ort, wo die Waffen verwahrt werden, konkret befinden bzw wie die Kombination zur Öffnung eines Tresors konkret lautet, um sich den Zugang zum Ort bzw Behältnis selbst - ohne auf fremdes Wissen angewiesen zu sein - verschaffen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030189.X02

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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