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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/03/0088 E 27. Juni 2007 RS 1(hier: nur erster und dritter Satz)Stammrechtssatz
Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Waffenrechtliche Urkunden sind insbesondere dann zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030189.X01Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012