RS Vwgh 2008/10/23 2005/03/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 UAbschn7.5.7.1;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1 idF 2002/I/086;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0191 E 20. Juli 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei den im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Übertretungen des GGBG als Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030175.X01

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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