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L65508 Fischerei VorarlbergNorm
ABGB §473;Rechtssatz
Das nicht mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundene Fischereirecht (der betreffende Kanal steht im Grundeigentum der Republik Österreich und stellt öffentliches Wassergut dar) ist ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer; ist es mit dem Eigentum an einer (herrschenden) Liegenschaft verbunden, so ist es eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 473 und des § 477 Z 5 ABGB, tritt es vom Eigentum an einer Liegenschaft abgesondert in Erscheinung, hingegen eine unregelmäßige, persönliche, aber veräußerliche Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB (vgl das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. November 1996, 1 Ob 2003/96g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030084.X02Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009