RS Vwgh 2008/10/23 2005/03/0084

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

L65508 Fischerei Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §473;
ABGB §477 Z5;
ABGB §479;
FischereiG Vlbg 2000 §4;

Rechtssatz

Das nicht mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundene Fischereirecht (der betreffende Kanal steht im Grundeigentum der Republik Österreich und stellt öffentliches Wassergut dar) ist ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer; ist es mit dem Eigentum an einer (herrschenden) Liegenschaft verbunden, so ist es eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 473 und des § 477 Z 5 ABGB, tritt es vom Eigentum an einer Liegenschaft abgesondert in Erscheinung, hingegen eine unregelmäßige, persönliche, aber veräußerliche Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB (vgl das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. November 1996, 1 Ob 2003/96g).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030084.X02

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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