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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §13 Abs1a Z1;Rechtssatz
Durch den Hinweis auf monatliche Schulungen der Lenker "betreffend ADR, StVO, AZG und KFG" wird ein wirksames Kontrollsystem nicht dargetan. Schulungen der Lenker vermögen die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend der in den Schulungen enthaltenen Anweisungen verhalten, nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für Besprechungen sowie Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Fahrer. Ferner erfüllen bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen - der Beschuldigte gibt an, persönliche Stichproben durchzuführen, solche erfolgten auch durch die Gefahrgutbeauftragten, Lageristen und spezielle beauftragte Konsulenten in ganz Europa - nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0435).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030175.X02Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009