RS Vwgh 2008/10/23 2005/03/0175

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Durch den Hinweis auf monatliche Schulungen der Lenker "betreffend ADR, StVO, AZG und KFG" wird ein wirksames Kontrollsystem nicht dargetan. Schulungen der Lenker vermögen die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend der in den Schulungen enthaltenen Anweisungen verhalten, nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für Besprechungen sowie Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Fahrer. Ferner erfüllen bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen - der Beschuldigte gibt an, persönliche Stichproben durchzuführen, solche erfolgten auch durch die Gefahrgutbeauftragten, Lageristen und spezielle beauftragte Konsulenten in ganz Europa - nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0435).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030175.X02

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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