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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war ein halbautomatischen Gewehrs in einer Sporttasche im Wohnzimmer untergebracht. Diese Sporttasche war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers "gut versteckt und zwar hinter einer schweren Bank" und hat "von den einschreitenden Beamten erst nach längerem - professionellem - Durchsuchen" gefunden werden können. Von einer sorgfältigen Verwahrung kann dennoch nicht gesprochen werden, wenn die - unstrittig keine waffenrechtliche Urkunde besitzende - Ehefrau des Beschwerdeführers in einer teilweise mit Pappkartons mit Übersiedlungsgut angeräumten Räumlichkeit auf die besagte Sporttasche jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang hat. Dass bei der in Rede stehenden Amtshandlung die Sporttasche erst nach längerem Durchsuchen gefunden wurde, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern. Das schon solcherart manifestierte Fehlen der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG wird noch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Waffenpasses das besagte halbautomatische Gewehr unbefugt besaß, wobei sein Verstoß gegen seine Meldepflicht nach § 58 Abs 2 WaffG (danach hätte eine Meldung bis zum 30. Juni 1998 erfolgen müssen) keineswegs nur kurze Zeit dauerte. Angesichts des somit massiv dokumentierten Fehlens seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist für den Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die in Rede stehende Amtshandlung liege schon lange zurück, er habe sich seither wohlverhalten und es sei beim Beschwerdeführer ein Gesinnungswandel eingetreten, nichts zu gewinnen, wobei in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Gesinnungswandel eingetreten wäre, nicht dargetan werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seines Erachtens das "Verstecken" einer Waffe unter spezifischen Umständen eine "bessere Verwahrung" darstellen könnte als das Versperren der Waffe in einem Schrank, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030192.X03Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009