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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme; vor dem VfGH ist immer nur der jeweils letztinstanzliche Bescheid bekämpfbar, nicht auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer niedrigeren Instanz; Zurückweisung der Beschwerde gegen den (erstinstanzlichen) Hausdurchsuchungsbefehl; unter Hinweis auf VfSlg. 11265/1987 Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme - Beschlagnahme im Hausdurchsuchungsbefehl bedeckt Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; (letztinstanzlicher) Hausdurchsuchungsbefehl; keine Bedenken gegen §93 FinStrG; begründeter Verdacht auf Eingangsabgabenhinterziehung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - keine Verletzung im Hausrecht; keine Gleichheitsverletzung; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGHSpruch
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Hausdurchsuchungsbefehl des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt Klagenfurt vom 3. Jänner 1986 und die Beschlagnahme eines Messers und eines Fernglases richtet, zurückgewiesen.
2. Der Bf. ist durch den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates in Zollstrafsachen bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 8. April 1986 weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Der Antrag, die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Bf. in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. H B hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien, ... wohnt aber gelegentlich auch in der Wohnung seines Vaters in der ... Gasse in Klagenfurt. Er verkaufte anfangs Dezember 1985 in Klagenfurt die Imitation einer Rolex-Uhr um den Betrag von S 1.500,-- an den Teppichhändler J K.
2. Nachdem H B verhaftet worden war, wurde ihm am 3. Jänner 1986, 16,30 Uhr, ein Hausdurchsuchungsbefehl des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Zollamt Klagenfurt ausgehändigt, wonach an die Beamten der Abteilung für Strafsachen des Zollamtes Klagenfurt der Befehl erging, in der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten des J B,
Klagenfurt ..., soweit sie von H B benützt werden, und in der Wohnung des H B in Wien ... eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.
In der Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls wurde ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, daß sich in der Wohnung des J B Waren befinden (Uhren und Schmuckwaren), welche ohne Entrichtung von Eingangsabgaben nach Österreich eingeführt worden seien. Der Verdacht sei damit begründet, daß H B in Klagenfurt eine Uhr der Marke Rolex (vermutlich unecht) verkauft habe. Diese Uhr habe nur auf illegalem Wege nach Österreich eingeführt werden können. Weiters habe H B in der "Kleinen Zeitung" Uhren verschiedener Marken zum Verkauf angeboten.
Auf Grund des Hausdurchsuchungsbefehls wurden im Zuge der Hausdurchsuchung verschiedene Gegenstände ausländischer Herkunft beschlagnahmt, dem H B aber teilweise am 10. Jänner bzw. am 31. Jänner 1986 wieder ausgefolgt.
3. Der gegen den Hausdurchsuchungsbefehl von H B erhobenen Beschwerde gab der Vorsitzende des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten mit Bescheid vom 8. April 1986 nicht Folge.
Der Bescheid wurde wie folgt begründet:
"Aufgrund dieses Hausdurchsuchungsbefehls wurde die
Hausdurchsuchung von Organen des ZA Klagenfurt am 3. Jänner 1986
in der Zeit von 16.30 bis 17.30 Uhr in der Wohnung und den
Kellerräumen in Klagenfurt ... und von Organen des ZA Wien am
selben Tag in der Zeit vom 17.50 bis 18.30 Uhr in der Wohnung
Wien ... vorgenommen.
Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl vom 3. Jänner 1986, Zl. E.Nr. 1/86-IV, richtet sich die am 31. Jänner 1986 beim ZA Klagenfurt eingelangte Beschwerde des H B mit dem Antrag 'auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Hausdurchsuchungsbefehls', und zwar für beide eingangs in der Wiedergabe des Hausdurchsuchungsbefehls angeführten Wohnungen. Dem Inhalt der Beschwerde ist jedoch zu entnehmen, daß sich diese gegen die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls als solchen richtet, da nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung des H B die Voraussetzungen für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls nicht vorgelegen seien.
.....
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §93 Abs2 FinStrG dürfen Hausdurchsuchungen u.a. nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich in den in dieser Gesetzesstelle genannten Räumen Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Das verfassungsrechtlich geschützte Hausrecht ist nicht ausnahmslos geschützt (Sommergruber, das Finanzstrafgesetz, 533, 534). Ein durch das Finanzstrafgesetz erlaubter Eingriff liegt u.a. dann vor, wenn - wie dies aus §93 Abs2 FinStrG zu entnehmen ist, ein begründeter Verdacht besteht, daß sich in den Räumen verfallsbedrohte Gegenstände oder Gegenstände, die als Beweismittel in Frage kommen, befinden.
Nun kann aber die Frage nach dem Bestehen eines begründeten Verdachtes, der dem Vorsitzenden des Spruchsenates die Erlassung eines Hausdurchsuchgungsbefehls als zulässig erscheinen läßt, nicht nach den Ergebnissen der nach der Hausdurchsuchung weiter durchgeführten Erhebungen und der dabei gewonnenen Aufklärung beurteilt werden.
Dem Vorsitzenden des Spruchsenates lagen die Aktenvermerke vor, wonach von Organen des ZA Klagenfurt durch eine Vertrauensperson in Erfahrung gebracht worden sei, daß H B Uhren ausländischer Herkunft in Klagenfurt im Wege von Inseraten in einer Tageszeitung zum Verkauf anbiete und daß von dem Gewerbetreibenden J K dem Zollbeamten am 3. Jänner 1986 mitgeteilt worden sei, er habe von H B Anfang Dezember 1985 in Klagenfurt eine Rolex-Uhr, vermutlich Imitation, um den Betrag von S 1.500,-- gekauft, wobei dieser Geschäftsmann für den Fall, daß sich bei den Erhebungen herausstellen sollte, daß diese Uhr ohne Entrichtung von Eingangsabgaben nach Österreich eingeführt worden sei, ersuchte, seine Mitteilung an die Zollbeamten als Selbstanzeige zu werten. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, daß die Zollbeamten dem Vorsitzenden des Spruchsenates diesen Sachverhalt zur Begründung ihres Verdachtes mitteilten.
H B war vor der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls von Organen des ZA Klagenfurt zum Verdacht vernommen worden, er habe Uhren ausländischer Herkunft, die ohne Entrichtung von Eingangsabgaben nach Österreich eingeführt wurden, von noch unbekannten Personen übernommen bzw. angekauft. Die eher zurückhaltende Beantwortung der gestellten Fragen war nicht dazu angetan, aufklärend zu wirken und nicht besonders geeignet, vorhandene Verdachtsmomente zu entkräften. Dies zeigt insbesondere die Äußerung, im Dorotheum Wien Uhren verschiedener Marken, jedoch echte, ersteigert zu haben und dann die Verweigerung der Antwort auf die Frage, ob es dem Besch. beim Kauf der unechten Rolex-Uhr am Flohmarkt bekannt gewesen sei, daß es sich um eine unechte Uhr handle. Auch die Angabe des H B, immer der Meinung gewesen zu sein, daß Rolex-Uhren in Österreich erzeugt werden, dh. daß Rolex eine österreichische Firma sei, war nicht dazu angetan, vorhandene Verdachtsmomente zu zerstreuen und keine weiteren Vorerhebungen mehr durchzuführen.
Wenn bei dieser Sachlage der Vorsitzende des Spruchsenates zu dem Schluß kam, den Verdacht des ZA Klagenfurt für begründet zu erachten, dann kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Erlassung eines Hausdurchsuchgungsbefehls willkürlich erfolgt sei. Es lagen jedenfalls ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, den Verdacht des ZA für begründet anzusehen.
Der Beschwerde gegen die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls war deshalb nicht Folge zu geben."
Dieser Bescheid wurde hinsichtlich der Begründung mit Bescheid vom 7. Juli 1986 insofern berichtigt, als es auf Seite 7 des Erkenntnisses statt "Gemäß §39 Abs7 FinStrG" zu lauten habe "Gemäß §93 Abs7 FinStrG".
4. H B erhob beim VfGH eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der er behauptete, durch den unter I.3. angeführten Bescheid zweiter Instanz in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich auf das Hausrecht und das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, durch den Hausdurchsuchungsbefehl der ersten Instanz und die auf Grund desselben durchgeführten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Gegenständen in denselben Rechten verletzt worden zu sein, die kostenpflichtige Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls und des unter I.3. angeführten Bescheides sowie für den Fall, daß der VfGH ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt erachtet, die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Bf. in einem sonstigen Recht verletzt wurde, beantragte.
Im Schriftsatz vom 19. Jänner 1987 stellte der Bf. den Antrag
"auf ein Gesetzesprüfungsverfahren und Änderungen der zuständigen gesetzlichen Bestimmungen, damit der VfGH noch folgende Feststellungen aussprechen möge: Der Gerichtshof möge feststellen, daß das Zollamt Klagenfurt und das Zollamt Wien durch die rechtswidrige Beschlagnahme von Gegenständen und insbesondere durch die nicht unverzügliche Rückerstattung der vier Rolex-Imitationen und der vier Uhrenetuis schadenersatzpflichtig sei."
5. Der Vorsitzende des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten erstattete als bel. Beh. eine Gegenschrift, in der er die Zurück- bzw. die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Aus der Bestimmung des Art144 Abs1 B-VG, daß eine Beschwerde beim VfGH nur nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges eingebracht werden kann, ist zu folgern, daß immer nur der Bescheid der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im einzelnen Fall in Betracht kommenden obersten Verwaltungsbehörde, nicht aber auch ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde der niedrigeren Instanz beim VfGH angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 7553/1975).
Soweit sich die Beschwerde daher gegen den Hausdurchsuchungsbefehl (Bescheid erster Instanz) richtet, war sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
2. Soweit der Bf. die Beschlagnahme eines Messers und eines Fernglases als durch den Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß der VfGH in seinem Erkenntnis vom 4. März 1987, B144/86, ausgesprochen hat, daß diese Beschlagnahme durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt war. Die Beschwerde ist daher auch insoweit zurückzuweisen.
Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
3. Der Bf. sieht sich durch den angefochtenen Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates deshalb in seinem Hausrecht und in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil der Bescheid ohne jede Ermittlungstätigkeit erlassen wurde, obwohl die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls völlig unbegründet geblieben sei.
§3 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. 88/1862, welches nach Art149 B-VG im Rang eines Verfassungsgesetzes steht, besagt, daß zum Behufe der finanziellen Aufsicht von den Organen derselben, Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden dürfen. Nun bestimmt §93 des Finanzstrafgesetzes in der geltenden Fassung (FinStrG), daß die Durchführung einer Hausdurchsuchung eines mit Gründen versehenen schriftlichen Befehls bedarf. Gegen die gesetzlichen Grundlagen, auf denen der angefochtene Bescheid beruht, bestehen im Hinblick auf §3 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 3592/1959). Nach §93 Abs2 FinStrG dürfen Hausdurchsuchungen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Dieser Verdacht war im Beschwerdefall aus folgenden Erwägungen begründet:
Der Bf. selbst räumte ein, dem J K eine Rolex-Imitationsuhr um den Betrag von 1.500,-- S verkauft zu haben. Den Zollbeamten war bekannt, daß solche Uhren von befugten Uhrenhändlern nicht eingeführt werden. Der Bf. machte widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Herkunft der Uhr. Den Zollbeamten war weiter bekannt, daß der Bf. solche Uhren schon in Zeitungsinseraten zum Kauf angeboten hatte.
Der bel. Beh. kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausging, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls der Verdacht auf Eingangsabgabenhinterziehung begründet war.
Der Bf. ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht verletzt worden.
4. Das vom Bf. außerdem geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9474/1982) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht sachgerecht wären, liegt nicht vor. Ein willkürliches Verhalten der bel. Beh. ist aus den unter II.3. angeführten Gründen ausgeschlossen.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nicht vor.
5. Der Bf. ist sohin durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden. Da auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht hervorgekommen ist und eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nicht vorliegt, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates als unbegründet abzuweisen.
6. In Anbetracht dieses Ergebnisses fallen die Voraussetzungen für das weitere Vorbringen des Bf. betreffend Schadenersatz und das Fehlen entsprechender gesetzlicher Bestimmungen hiefür weg, sodaß der Gerichtshof weder auf die Frage der Zulässigkeit der gestellten Anträge noch auf ihre sachliche Behandlung einzugehen hatte.
7. Da der VfGH unter dem Blickwinkel des Hausrechtes die Gesetzmäßigkeit einer Hausdurchsuchung
schlechthin zu prüfen hat, war der auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH gerichtete Antrag abzuweisen.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Rechtsmittel Finanzverfahren, Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, Hausrecht, Hausdurchsuchungen, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B480.1986Dokumentnummer
JFT_10129691_86B00480_00