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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
"Sache" im Sinn des § 66 Abs 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheids, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Im Beschwerdefall war Sache des Verwaltungsverfahrens die Erteilung einer Bewilligung nach dem SchiffahrtsG 1997. Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Berufung gegen die ihrer Ansicht nach zu kurze Erteilungsdauer. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde war jedoch ebenfalls die Erteilung der angestrebten Bewilligung, weil der vom Rechtsmittel erfasste Teil, nämlich die Befristung, vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden konnte. Um beurteilen zu können, ob die befristete Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung durch die Erstbehörde rechtmäßig war, musste sich die belangte Behörde nämlich auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung (nach wie vor) vorlagen (vgl das hg E vom 28. Mai 2002, 2000/11/0242).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030203.X01Im RIS seit
25.11.2008Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009