TE Vfgh Erkenntnis 1987/3/10 G19/86, G126/86, G131/86

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG ArtV Abs2 40. ASVG-Nov BGBl 484/1984
VfGG §15 Abs2
VfGG §62 Abs1
ASVG ArtVI Abs9 35. ASVG-Nov BGBl 585/1980

Leitsatz

der Gesetzgeber hat bei der Änderung von Rechtspositionen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entsprechend zu berücksichtigen; "wohlerworbene Rechte" können unter Beachtung des Gleichheitsgebotes verändert werden; Übergangsvorschriften des ArtV Abs2 der 40. ASVG-Novelle, die eine mit der 35. ASVG-Novelle (ArtVI Abs9) eingeführte Begünstigung zurücknimmt - vom Gleichheitsgrundsatz gesetzte Grenze (noch) nicht überschritten

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit der 35. ASVG-Nov., BGBl. 585/1980, wurden u.a. die Bestimmungen über die Bemessung von Alterspensionen freiwillig Weiterversicherter geändert: §238 Abs3 ASVG idF vor der 35. Nov. bezog - für den Fall, daß Beitragsmonate der Pflichtversicherung für die Beitragszeit nicht in Betracht kamen - auch Beitragsmonate einer freiwilligen Versicherung in die Ermittlung der Beitragszeiten ein, während dies nach der durch die 35. Nov. geänderten Fassung des §238 Abs3 ASVG für alle jene Versicherungsfälle ausgeschlossen ist, in denen der Stichtag (das ist der Tag der Antragstellung, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, sonst der nächste Monatserste) nach dem 31. Dezember 1980 liegt.

Der mit "Übergangsbestimmungen" überschriebene ArtVI dieser Nov. bestimmte in Abs9, daß die dort genannten mit dieser Nov. abgeänderten Bestimmungen in der nunmehrigen Fassung "nur auf Versicherungsfälle anzuwenden (sind), in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt" und bestimmte sodann:

"Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen des §238 Abs3 in der bisher geltenden Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 liegt, mit der Einschränkung weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung, die nach dem 31. Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden."

Mit der 40. ASVG-Nov., BGBl. 484/1984, wurde eine Pensionsreform mit Wirkung ab 1. Jänner 1985 durchgeführt. Im Zuge dieser umfassenden Reform und der zeitlichen Grenzziehung wurde auch die zitierte Übergangsvorschrift des ArtVI Abs9 der 35. ASVG-Nov. geändert, und zwar durch den unter der Rubrik "Schlußbestimmungen" stehenden ArtV Abs2 der 40. Nov., der folgendermaßen lautet:

"Im ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, ist der Ausdruck '1. Jänner 1986' durch den Ausdruck '1. Jänner 1985' zu ersetzen."

2. Beim OLG Wien sind drei Berufungsverfahren anhängig, in denen die Berechnung der Höhe zuerkannter Pensionen unter Zugrundelegung der Übergangsvorschrift des ArtVI Abs9 der

35.

ASVG-Nov. in der Fassung vor ihrer Änderung durch ArtV Abs2 der

40.

ASVG-Nov. begehrt wird. Die Kläger zählen zum begünstigten Personenkreis nach §§500 ff ASVG; sie hatten nach dem begünstigten Erwerb von Anwartschaften bis 1984 Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung geleistet. In den Begehren wird in allen Fällen darauf hingewiesen, daß die Höhe der Pension für die Kläger nach einem Stichtag zu bemessen ist, der zwischen 1. Mai 1985 und 1. Jänner 1986 liege, die Anwendung der Übergangsregelung in der Fassung vor der 40. ASVG-Nov. zu einer höheren Alterspension geführt hätte - durch die Änderung der Übergangsregel durch ArtV Abs2 der 40. Nov. sei die Pension um rund 28, 33 bzw. 36 % verringert worden - und die Änderung der Übergangsregelung durch ArtV Abs2 der 40. Nov. verfassungswidrig sei.

3. Aus Anlaß des Verfahrens 32 R 324/85 stellte das OLG Wien beim VfGH den - hier zu G19/86 protokollierten - Antrag, "auszusprechen, daß ArtV Abs2 der 40. ASVG-Nov., BGBl. Nr. 484/1984, verfassungswidrig ist".

Das Gericht wies darauf hin, daß der Kläger in seiner Berufung angeregt habe, "die in diesem Rechtsstreit anzuwendende Bestimmung des ArtV Abs2 der 40. ASVG-Nov., BGBl. Nr. 484/1984, einem Normenkontrollverfahren durch den VfGH zu unterziehen, weil jene Bestimmung offensichtlich dem in Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG normierten Grundrecht widerspreche" und führt sodann aus:

"Das Berufungsgericht hat auch Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der für seine Entscheidung relevanten Bestimmung des ArtV Abs2 der 40. ASVG-Nov. Diese gemäß dem Art89 Abs2 B-VG an den VfGH heranzutragen, steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger nunmehr britischer Staatsangehöriger ist, zumal er zu den dadurch österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten und diesen gegenüber zum Teil sogar günstiger gestellten durch die §§500 ff. ASVG begünstigten Personen zählt.

Gemäß Art7 B-VG sind nun aber vor dem Gesetz alle gleich. Diese Bestimmung brachte keine Erweiterung des im Art2 StGG normierten Gleichheitssatzes. Die im Art6 Z. 2 des Staatsvertrages von Wien enthaltene Beschreibung des Gleichheitsgrundsatzes reicht über den durch die Rechtsprechung des VfGH festgestellten Inhalt dieses Grundsatzes nicht hinaus (MGA, Bundesverfassungsrecht3, Art7 B-VG/E. 12). In Lehre und Rechtsprechung wird heute der Gleichheitsgrundsatz als ein allgemeines Gebot der 'Sachlichkeit' gesetzlicher Regelungen verstanden (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts5, S. 403 und die dort angeführten weiteren Belegstellen). Der Gleichheitsgrundsatz verlangt Gleichbehandlung aller und verbietet willkürliche und unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normenvollzuges. Über dieses Willkürverbot hinaus wird jedoch die Souveränität des Gesetzgebers durch den Gleichheitsgrundsatz nicht beschränkt. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen unter den davon Betroffenen vorzunehmen (MGA, Bundesverfassungsrecht3, Art7 B-VG/E. 15f. und 25).

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Kompetenztatbestandes 'Sozialversicherungswesen' (Art10 Abs1 Z. 11 B-VG) hat der VfGH ausgesprochen, daß es sich bei der Sozialversicherung um ein Fachgebiet handelt, 'das durch eine unaufhörliche Fortentwicklung, sowohl was den Umfang der Versicherten als auch den Gegenstand der Versicherung anlangt, gekennzeichnet ist'. Schon daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit haben muß, das System der Sozialversicherung zeitlich differenziert zu verbessern, ohne schon allein dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Näher läßt sich die gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit der angestrebten Regelung aus der Judikatur des VfGH zu den genannten 'Härtefällen' ableiten, welche sich ja häufig gerade aus der Tatsache einer zeitlichen Grenzlinie ergeben. Insbesondere nicht gleichheitswidrig ist es daher, wenn die unmittelbar an der Grenze liegenden Gebiete verschieden behandelt werden, weil es sich dabei um die Folgen jeder Grenzziehung handelt (SSV 22/3 und die dort zitierten Entscheidungsnachweise).

In diesem Sinne kann ArtVI Abs9 der 35. ASVG-Nov. in seiner ursprünglichen Fassung verstanden werden, mit welchem den davon betroffenen Personen die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften für die Bemessung ihrer künftigen Pensionen für Stichtage vor dem 1. 1. 1986 durch die Anordnung darin zugesichert wurde, 'wenn dies für den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen des §238 Abs3' - scil.: ASVG - 'in der bisher geltenden Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 liegt, mit der Einschränkung weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung, die nach dem 31. Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden'. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 535 BlgNR 15. GP heißt es dazu, im Hinblick auf vielfach bereits bestehende Pensionspläne sei für Versicherte, die in dem nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Jänner 1986 gelegenen Zeitraum das Anfallsalter für die vorzeitige (Knappschafts-)Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreichen, oder bei denen in diesem Zeitraum ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eintritt, als Begleitmaßnahme eine Übergangsbestimmung getroffen worden, die eine Erhöhung der Beitragsgrundlage auf die gemäß §76a Abs1 bis 3, 6 und 7 ASVG vorgesehene Beitragsgrundlage zulasse. Daher ist dem Berufungswerber beizupflichten, daß der Gesetzgeber in der 35. ASVG-Nov. mit kaum zu überbietender Deutlichkeit für bestimmte Personen einen Tatbestand des Vertrauensschutzes normiert hat und deshalb im Zuge der 40. ASVG-Nov. verpflichtet gewesen wäre, für die von ArtVI Abs9 der 35. ASVG-Nov. betroffenen Personen eine differenziertere Regelung vorzusehen, die jenen besonderen Vertrauensschutz berücksichtigte.

Die oben angeführten Erwägungen über die Sachlichkeit gesetzlicher Regelungen nach dem Gleichheitsgrundsatz scheinen bei ArtV Abs2 der 40. ASVG-Nov. außer Acht gelassen worden zu sein, weil innerhalb der Personengruppe im Sinne des ArtVI Abs9 zweiter Satz der 35. ASVG-Nov. durch die Beschränkung auf Personen mit einem Stichtag vor dem 1. 1. 1985 eine undifferenzierte Regelung in der Weise geschaffen wurde, daß alle Personen, deren Stichtag nach dem 1. 1. 1985 liegt, den Bemessungsbestimmungen der 40. ASVG-Nov. unterliegen sollen. Bei dieser nachträglichen Verschiebung der zeitlichen Grenzlinie steht eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung in der bezeichneten Personengruppe in Frage und ergeben sich Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des ArtV Abs2 der 40. ASVG-Nov. Sie zu zerstreuen vermögen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 327 BlgNR 16. GP nicht, zumal dort dazu nur lakonisch ausgeführt ist, die Geltungsdauer der Übergangsbestimmung des ArtVI Abs9 der 35. ASVG-Nov. solle deshalb auf Stichtage vor dem 1. 1. 1985 eingeschränkt werden, weil sie sonst mit den neuen Regelungen kollidieren würde.

Der Bevorzugung des Personenkreises nach ArtVI Abs9 zweiter Satz der 35. ASVG-Nov. mit einem Stichtag vor dem 1. 1. 1985 (tatsächlich zufolge ArtIV Abs11 der 40. ASVG-Nov. vor dem 1. 5. 1985) hinsichtlich der Pensionsbemessungsgrundlage gegenüber jenen Pensionswerbern mit einem Stichtag zwischen 1. 1. bzw. 1. 5. 1985 und 1. 1. 1986 sowie der Benachteiligung der zuletzt Genannten fehlt somit eine erkennbare sachliche Differenzierung.

Daher war das Verfahren über die Berufung des Klägers zu unterbrechen und beim VfGH der Antrag auf Aufhebung der im Spruche näher bezeichneten, für den vorliegenden Rechtsstreit präjudiziellen Norm wie dort zu stellen."

4. Aus Anlaß zweier weiterer Verfahren (34 R 127/86, beim VfGH zu G126/86 protokolliert und 34 R 110/86, beim VfGH zu G131/86 protokolliert) stellte das OLG Wien mit Begründungen, die der wiedergegebenen Begründung weitgehend entsprechen, gleichartige Anträge.

5. Die Bundesregierung hat im Verfahren G19/86 eine Äußerung erstattet (auf die sie in den beiden weiteren Gesetzesprüfungsverfahren hingewiesen hat), in der sie den Antrag stellt, den Antrag des OLG Wien mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung zurückzuweisen, da das Gericht nicht die angefochtene Bestimmung des ArtV Abs2 der 40. ASVG-Nov., sondern "ArtVI Abs9, zweiter Satz der 35. Nov. zum ASVG idF des ArtV Abs2 der 40. Nov. zum ASVG" anzuwenden habe.

In eventu beantragt die Bundesregierung, der VfGH wolle ArtV Abs2 der 40. ASVG-Nov. nicht als verfassungswidrig aufheben und begründet dies folgendermaßen:

"Die mit 1. Jänner 1981 in Kraft getretene 35. Nov. zum ASVG zielt unter anderem darauf ab, leistungsrechtliche Bestimmungen zeitgemäßer zu gestalten und dabei mit dem Solidaritätsgedanken der Sozialversicherung nicht im Einklang stehende Spekulationsmöglichkeiten einzuschränken.

In diesem Sinne fand §238 Abs3 ASVG eine Änderung dahin, daß die bis zum 31. Dezember 1980 bestandene Möglichkeit, freiwillige Zeiten bei der Bildung der Pensionsbemessungsgrundlage in einer besonderen Weise zu berücksichtigen, beseitigt wurde. Die auf Grund des §238 Abs3 ASVG in seiner bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung bestehende Bemessungsmethode in der Pensionsversicherung hatte einerseits soziale Härten zur Folge (ohne Verschulden des Versicherten sinkt sein Entgelt im Bemessungszeitraum erheblich ab), andererseits konnten durch Spekulationen Pensionsansprüche erworben werden, deren Höhe zur tatsächlichen Beitragsleistung in keinem vertretbaren Verhältnis stand (jahrelang niedrige freiwillige Beitragsleistung, Erhöhung der freiwilligen Beiträge im Bemessungszeitraum oder niedrige Beitragsleistung bei Vorhandensein von 36 Pflichtbeitragsmonaten mit hohen Beitragsgrundlagen im Bemessungszeitraum).

Die Neuregelung gilt gemäß ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG für Versicherungsfälle, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Allerdings normiert diese Übergangsbestimmung, daß - wenn es für den Versicherten günstiger ist - §238 Abs3 ASVG in der am 31. Dezember 1980 geltenden Fassung auch für Versicherungsfälle, deren Stichtag nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 1. Jänner 1986 liegt, anwendbar bleibt. Dies mit der Einschränkung, daß die nach dem 31. Dezember 1980 liegenden freiwilligen Zeiten jedenfalls von der Bemessungszeit umfaßt werden.

Motiv für diese Übergangsregelung war dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (552 BlgNR XV. GP) zufolge die Vermeidung von Härtefällen, die dadurch entstehen könnten, daß Versicherte ihre pensionsversicherungsrechtlichen Verhältnisse im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage gestaltet haben.

Die Bestrebungen, die mit der dargestellten Änderung des §238 Abs3 ASVG durch die 35. Nov. zum ASVG verfolgt worden sind, nämlich mehr Pensionsgerechtigkeit zu schaffen, wurden mit der Pensionsreform anläßlich der 40. Nov. zum ASVG zusammen mit dem weiteren Ziel dieser Nov., die Ausgabenentwicklung der Pensionsversicherung zu dämpfen, um damit den Bundeshaushalt zu entlasten, zum vorläufigen Abschluß gebracht.

Die Methoden der Pensionsreform zur Verbesserung der inneren Gerechtigkeit des Leistungsrechts (und zur Stärkung des Versicherungsgedankens) waren die Änderung des Bemessungsrechts, des Anpassungssystems und des Beitragsrechts. Die Neuregelungen des Pensionsbemessungsrechts sehen insbesondere die Verlängerung der Bemessungszeit von fünf auf zehn Jahre und die Einführung linearer Steigerungsbeträge anstelle des Grundbetrages und progressiver Steigerungsbeträge vor. Die sich daraus ergebenden Belastungen sollten dem System einer sozialen Symmetrie folgend auf die Erwerbstätigen (d.s. die Beitragszahler) und die Pensionisten in der Weise verteilt werden, daß eine Reform auf Kosten einzelner Bevölkerungsgruppen vermieden wird.

Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform, vor allem des neuen Pensionsbemessungsrechts (so auch der §§238, 261 und 261a ASVG) ist - mit der im ArtIV Abs11 der 40. Nov. zum ASVG verfügten Ausnahme - der 1. Jänner 1985: damit sind die neuen Bestimmungen nur auf künftige Fälle anzuwenden, d.h. auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.

Im Zusammenhang mit dem mit 1. Jänner 1985 festgesetzten Inkrafttretenstermin der Pensionsreform ordnet ArtV Abs2 der 40. Nov. zum ASVG an, daß die oben wiedergegebene Übergangsbestimmung des ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG, die die volle Auswirkung der durch diese Nov. strenger gewordenen Pensionsbemessungsvorschrift des §238 Abs3 ASVG erst für die nach dem 31. Dezember 1985 liegenden Fälle eintreten läßt, ebenfalls ab 1. Jänner 1985 (also um ein Jahr früher als in der 35. Nov. zum ASVG vorgesehen) ihre Wirksamkeit verliert.

Sowohl die Änderung des §238 Abs3 ASVG auf Grund der 35. Nov. zum ASVG als auch die Neufassung der Pensionsbemessungsvorschriften gemäß der 40. Nov. zum ASVG haben, wie gleichfalls bereits erwähnt, ein gemeinsames Ziel, nämlich mehr Leistungsgerechtigkeit in der Pensionsversicherung zu schaffen wenngleich dieses Ziel im Rahmen der 40. Nov. zum ASVG in einem wesentlich nachhaltigeren Umfang verwirklicht wurde. Dieser letztere Umstand war es, der den Gesetzgeber veranlaßte, im Zuge des ArtV Abs2 der 40. Nov. zum ASVG auch die, gemessen an den Maßnahmen der Pensionsreform weniger einschneidende, Änderung des §238 Abs3 ASVG in der Fassung der 35. Nov. zum ASVG mit dem gleichen Zeitpunkt wie die Pensionsreform, das ist mit 1. Jänner 1985 - durch Ersetzen des Ausdrucks '1. Jänner 1986' im ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG durch den Ausdruck '1. Jänner 1985' - voll wirksam werden zu lassen. Wäre diese Änderung nicht getroffen worden, hätte die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG mit der Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich der Wirksamkeit der neuen Pensionsbemessungsbestimmungen - wie dies die Erläuterungen zur Regierungsvorlage einer 40. Nov. zum ASVG (327 BlgNR XVI. GP) zum Ausdruck bringen - kollidiert.

Das Oberlandesgericht Wien erblickt nun in der Verkürzung der Wirksamkeitsdauer des ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Personenkreises mit einem Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 (bzw. tatsächlich zufolge ArtIV Abs11 der

40. ASVG-Nov. vor dem 1. Mai 1985; diese besondere Übergangsbestimmung ist damit begründet, daß im Hinblick auf die fehlende Legisvakanz 'die Entscheidungsmöglichkeit der in Betracht kommenden Gruppe von Versicherten, ob sie nach dem noch im Jahr 1984 geltenden oder dem neuen Recht die Pension beanspruchen sollen' gewahrt werden sollte; vgl. 390 BlgNR XVI. GP) gegenüber dem Personenkreis, bei dem der Stichtag zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Jänner 1986 liegt.

Die Bundesregierung vermag diese Auffassung nicht zu teilen. In Anbetracht des gemeinsamen Zieles, welches mit der Änderung des §238 Abs3 ASVG in der Fassung der 35. Nov. zum ASVG und der Neufassung der Pensionsbemessungsvorschriften auf Grund der Pensionsreform der 40. Nov. zum ASVG verfolgt wird, hätte, im Hinblick auf den 1. Jänner 1985 als Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform, die unveränderte Weitergeltung des ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG bis zum 31. Dezember 1985 zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der im zweiten Satz dieser Übergangsbestimmung bezeichneten Personen mit einem Stichtag zwischen 1. Jänner 1985 und 1. Jänner 1986 gegenüber den Personen geführt, die ab 1. Jänner 1985 von den Maßnahmen der Pensionsreform betroffen sind.

Die erwähnte Zurücknahme der Wirkung der mehrfach zitierten Übergangsbestimmung der 35. Nov. zum ASVG auf die Zeit bis vor dem 1. Jänner 1985 ist daher nicht willkürlich und unsachlich, wie das Oberlandesgericht Wien vermeint, sondern durch die dem Sozialversicherungsrecht innewohnende besondere Dynamik begründet (vgl. VfSlg. 3670).

Die vom Oberlandesgericht Wien im Aufhebungsantrag aufgezeigte unterschiedliche Behandlung der im ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG bezeichneten Personengruppe, je nachdem, ob der Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 (1. Mai 1985) oder in der Zeit zwischen 1. Jänner 1985 (1. Mai 1985) und 1. Jänner 1986 liegt, ist demnach nicht das Ergebnis einer unsachlichen Vorgangsweise des Gesetzgebers, sondern die Folge der durch das Inkrafttreten der 40. Nov. zum ASVG bewirkten Grenzziehung. Dies wird auch dadurch erhärtet, daß das vom Oberlandesgericht Wien aufgezeigte Problem auch bei unveränderter Weitergeltung des ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG im Prinzip in der gleichen Weise eingetreten wäre; auch in diesem Fall wären Pensionswerber, die zuletzt von den Möglichkeiten der Weiterversicherung entsprechenden Gebrauch gemacht hätten, bei der Bemessung ihrer Pension günstiger gestellt gewesen, wenn ihr Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen wäre als jene mit einem Stichtag nach diesem Zeitpunkt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH bringt es jede Grenzziehung mit sich, daß unmittelbar an der Grenze liegende Gebiete verschieden behandelt werden, obwohl die Verhältnisse gegebenenfalls gar nicht besonders verschieden sind. Wie etwa im Erkenntnis des VfGH Slg.Nr. 5275 ausgeführt wird, machen diese Folgen allein eine Regelung nicht unsachlich (vgl. auch Korinek, Gedanken zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz nach der Judikatur des VfGH, FS Melichar, S. 48 und FN 54).

Es trifft zu, daß der Gesetzgeber mit der eine bestimmte Gruppe von Versicherten begünstigenden Änderung des ArtVI Abs9 der 35. Nov. zum ASVG die Absicht verbunden hatte, Härtefälle zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, daß Versicherte ihre pensionsversicherungsrechtlichen Verhältnisse im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage gestaltet haben (vgl. den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 552 BlgNR XV. GP). Allerdings vermochte der Gesetzgeber unter dem Eindruck der verschlechterten budgetären Situation anläßlich der 40. Nov. zum ASVG nicht an dieser besonderen Begünstigung festzuhalten.

Hiebei ist zu bedenken, daß angesichts der besonderen Dynamik des Sozialversicherungsrechts Ende 1980 noch nicht erkennbar war, daß vier Jahre danach die Budgetlage des Bundes wesentlich einschneidendere Maßnahmen - die allerdings auch mehr Leistungsgerechtigkeit geschaffen haben - notwendig machen wird.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß nicht nur freiwillig Versicherte, sondern auch Pflichtversicherte bestimmte Vorstellungen über die Gestaltung ihrer pensionsversicherungsrechtlichen Verhältnisse haben. Wenn es als Folge der finanziellen Lage des Bundes - bekanntlich sind allgemeine Steuermittel an der Finanzierung der Pensionsversicherung sehr wesentlich beteiligt - sachlich gerechtfertigt ist, u.a. auch den Pflichtversicherten Belastungen aufzuerlegen, wie dies durch die 40. Nov. zum ASVG geschehen ist, so muß dies in gleicher Weise auch für freiwillig Versicherte gelten.

Schließlich aber ist als Hauptstütze für die sachliche Rechtfertigung des ArtV Abs2 der 40. Nov. zum ASVG auf die Judikatur des VfGH zu verweisen, derzufolge die österreichische Rechtsordnung kein Verfassungsgebot der 'Unantastbarkeit erworbener Rechte' kennt. Wie der VfGH etwa in seiner Entscheidung Slg.Nr. 3836 zum Ausdruck gebracht hat, kann der einfache Gesetzgeber grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht bestehende Rechtsansprüche verändern. Welche Rechte aus einem Sozialversicherungsverhältnis entspringen, ist daher nach den beim Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen geltenden Bestimmungen zu beurteilen, sodaß allfällige andere Erwartungen keine Grundlage haben.

Bloß der Vollständigkeit halber ist aus der Sicht der Bundesregierung noch zu betonen, daß im Anlaßfall von einem 'Schaden' des Versicherten insofern nicht die Rede sein kann, als zwar die von ihm geleisteten freiwilligen Beiträge nicht die von ihm subjektiv erwartete Wirkung gezeitigt haben, wohl aber eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bewirken, die sich freilich im Rahmen des neuen Bemessungssystems bewegt."

6. Der VfGH hat die genannten Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. 1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere findet der VfGH unter Zugrundelegung des von ihm zur Zulässigkeit von Gesetzesprüfungsanträgen von Gerichten anzuwendenden Prüfungsmaßstabes (vgl. zB VfSlg. 10296/1984) keinen Anlaß, an der Präjudizialität der Bestimmungen zu zweifeln, die aufzuheben das OLG Wien beantragt hat. Auch das von der Bundesregierung vorgetragene Argument, das OLG Wien habe nicht die angefochtene Bestimmung, sondern ArtVI Abs9 zweiter Satz der 35. ASVG Nov. in der Fassung der angefochtenen Bestimmung anzuwenden, vermag das Fehlen der Präjudizialität für die angefochtene Bestimmung nicht zu begründen.

Der VfGH vertritt in seiner Rechtsprechung den Standpunkt, es komme bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen für die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG darauf an, ob sich aus dem Inhalt des Antrags sowohl das Begehren auf Aufhebung als auch eine Darlegung der im einzelnen gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes seinem ganzen Inhalt nach oder einer bestimmten Gesetzesstelle sprechenden Bedenken ergeben (vgl. insb. VfSlg. 7593/1975). Nun sind die Anträge des OLG Wien ihrem Wortlaut nach nicht auf Aufhebung einer bestimmten Gesetzesstelle, sondern darauf gerichtet, der VfGH möge aussprechen, daß ArtV Abs2 der 40. ASVG-Nov. verfassungswidrig sei. Angesichts des Inhalts des Antrags insgesamt und insbesondere auch angesichts der im - oben wiedergegebenen - Schlußabsatz des Gerichtsantrags gewählten Formulierung ist der VfGH jedoch der Ansicht, daß der Antrag ein den formellen Erfordernissen der §§15 Abs2 und 62 Abs1 VerfGG entsprechendes Aufhebungsbegehren enthält.

2. In der Sache hat der VfGH erwogen:

a) Anläßlich der 35. ASVG-Nov. hat der Gesetzgeber für jene Versicherungsfälle freiwillig Weiterversicherter die einleitend wiedergegebene begünstigende Übergangsvorschrift des ArtVI Abs9 geschaffen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 liegt. Er hat damit bei der durch die Übergangsvorschrift begünstigten Versichertengruppe zweifellos eine bestimmte Erwartungshaltung geschaffen, die der Gesetzgeber der 40. Nov. durch die in Prüfung stehende Bestimmung insofern enttäuscht hat, als er für einen Teil des begünstigten Personenkreises diese Begünstigung wieder zurücknahm, und zwar für jene freiwillig Weiterversicherten, für die der Stichtag zwischen dem 1. Mai und dem 1. Dezember 1985 liegt (für die Versicherten, für die der Stichtag am 1. Jänner, Februar, März oder April 1985 liegt, sah nämlich die Übergangsbestimmung des ArtIV Abs11 der 40. Nov. im Effekt ein Fortwirken der Begünstigung vor).

Es ist also dem antragstellenden Gericht zuzugestehen, daß die betroffene Personengruppe durch die angefochtene Bestimmung in ihrem durch die 35. ASVG-Nov. begründeten Vertrauen enttäuscht wurde, was insbesondere darin deutlich wird, daß sich im Vertrauen auf die Rechtslage getroffene Dispositionen hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer freiwilligen Weiterversicherung teilweise als Fehldispositionen erwiesen haben können. Auch ist das anfechtende Gericht im Recht, wenn es in seinem Antrag von der Prämisse ausgeht, daß der Gesetzgeber bei der Änderung von Rechtspositionen den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entsprechend zu berücksichtigen hat. Der VfGH hat in der Frage der sogenannten wohlerworbenen Rechte in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 3836/1960) daran festgehalten, daß der Gesetzgeber solche Rechte verändern kann, hat aber in diesem Zusammenhang stets betont, daß er hiebei im besonderen das Gleichheitsgebot zu beachten hat.

Es ist also zu prüfen, ob der mit der angefochtenen Bestimmung bewirkte Eingriff in die durch die 35. Nov. begründeten Rechtspositionen der Betroffenen sachlich gerechtfertigt werden kann.

b) Der Gesetzgeber hat mit der 40. ASVG-Nov. - wie die Bundesregierung zu Recht darlegt - eine umfassende Pensionsreform durchgeführt, in deren Zuge es insbesondere auch zu einer Änderung des Bemessungsrechts (Verlängerung der Bemessungszeit und Einführung linearer Steigerungsbeträge) kam. Als Wirksamkeitsbeginn für diese Neuregelung wurde der 1. Jänner 1985 bestimmt; das bedeutet, daß das neue Regelungssystem auf alle Versicherungsfälle anzuwenden ist, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.

Wenn nun der Gesetzgeber im Zuge dieser Umstellung des Bemessungsrechts das Wirksamkeitsende für die mit der

35. ASVG-Nov. geschaffene begünstigende Übergangsregelung durch die angefochtene Bestimmung in Verbindung mit der Übergangsregelung des ArtIV Abs11 der 40. Nov. derart vorverlegt hat, daß die Begünstigung letztmalig zum Stichtag 1. April 1985 zum Tragen kommt und damit eine vier Jahre vorher gewährte Begünstigung in ihrer Wirkung teilweise wieder zurücknahm, so hat er sich dabei im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegt. Die Gruppe jener freiwillig Weiterversicherten, für die der Stichtag zwischen dem 1. Mai und dem 1. Dezember 1985 liegt, wurde durch die in Prüfung stehende Bestimmung gegenüber jener Personengruppe, für die der Stichtag zwischen dem 1. Jänner 1981 und dem 1. April 1985 lag, benachteiligt; andererseits wäre die betroffene Gruppe von Versicherten im Vergleich zu all jenen, die unter das System des mit der 40. Nov. eingeführten Bemessungsrechts fallen, noch weiter begünstigt worden, hätte der Gesetzgeber die angefochtene Regelung nicht geschaffen. Die Bundesregierung ist daher im Recht, wenn sie ausführt, daß die unveränderte Weitergeltung des ArtVI Abs9 der 35. ASVG-Nov. im Hinblick auf den Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform mit 1. Jänner 1985 zu einer Besserstellung der betroffenen Personengruppe gegenüber jenen geführt hätte, die ab 1. Jänner 1985 von der Pensionsreform betroffen sind.

In dieser Situation ergab sich für den Gesetzgeber die Notwendigkeit, die Regelung für die von der angefochtenen Bestimmung betroffenen Versichertengruppe zu überdenken. Es boten sich ihm verschiedene Möglichkeiten zur Lösung des auftretenden Übergangsproblems. Der VfGH hat in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, ob die unveränderte Beibehaltung der Begünstigung gemäß ArtVI Abs9 der 35. ASVG-Nov., die zur erwähnten Besserstellung gegenüber Neupensionisten geführt hätte, sachlich gerechtfertigt oder - wie die Bundesregierung meint gleichheitswidrig gewesen wäre. Dem Gesetzgeber kann jedoch unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er unter den angeführten Umständen in Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten zur Lösung des neu auftretenden Übergangsproblems das Ende der Wirksamkeit der begünstigenden Übergangsvorschrift des ArtVI Abs9 der 35. ASVG-Nov. im Interesse der Vermeidung weiterer Verzerrungen nach vier Jahren um einige Monate zurückgenommen hat. Der VfGH hat nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber damit die sachgerechteste Lösung getroffen hat; die ihm durch den Gleichheitsgrundsatz gesetzte Grenze hat er unter den gegebenen Umständen (noch) nicht überschritten, auch wenn mit der getroffenen Regelung Härten verbunden sein mögen (vgl. VfSlg. 9645/1983).

c) Den Anträgen des OLG Wien war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, Sozialversicherung, Begünstigung, Rechte wohlerworbene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G19.1986

Dokumentnummer

JFT_10129690_86G00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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