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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff eines Vorgartens ist im Bgld BauG nicht definiert. Nach dem baurechtlichen Sprachgebrauch ist der Vorgarten ein Grundstücksstreifen, der zwischen der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie liegt und grundsätzlich von einer Bebauung frei bleibt (Hinweis auf § 79 Abs. 1 Wr BauO). Der Vorgartenbereich ist in diesem Sinne jener Bereich zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche und der vorderen Baufluchtlinie (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 93/05/0041, zur OÖ BauO 1976, sowie nunmehr auch § 2 Z. 43 OÖ BauTG 1994). Anders als die Wr BauO (siehe § 5 Abs. 6 lit. a) definiert das Bgld RPG Baulinien als "die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen" (§ 22 Abs. 1 lit. c). Dieses Begriffsverständnis deckt sich mit jenem der (Bau-)Fluchtlinien nach der Wr BauO und dem Oö. RROG 1994 (§ 5 Abs. 6 lit. e Wr. BauO und § 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. ROG 1994). Ein Vorgarten nach dem Bgld BauG ist vor diesem Hintergrund daher jener Grundstücksteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050228.X01Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008