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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0296 E 29. Jänner 2008 RS 2(hier: nur Satz 1 und 2)Stammrechtssatz
Die aufsichtsbehördliche Kontrolle ist gemäß § 102 Abs. 5 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 also eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Gemeindebescheid im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst - reformatorisch - zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist somit der dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleichbar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165)
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050010.X01Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009