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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §21 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde hat in seinem Asylverfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages gestellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag vermag an der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegebenen Rechtskraft des negativen Asylbescheides nichts zu ändern und lässt damit die während des Asylverfahrens gegebene vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden nicht wieder aufleben, weshalb auch § 21 Abs. 1 AsylG 1997 - diese Regelung kommt nur bei Asylwerbern mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung zum Tragen - dem angefochtenen Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht, zumal dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung iSd § 71 Abs. 6 AVG nicht zuerkannt worden ist. Die Behörde war daher nicht gehalten, den Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens abzuwarten (Hinweis E 27. April 2004, 2004/18/0076).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180716.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009