RS Vwgh 2008/10/28 2008/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauRallg;
Bebauungsplan Velden 1993 §3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Bebauungsplan Velden 1993 ist eine solche zur Gebäudehöhe, auf deren Einhaltung die Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO einen Rechtsanspruch haben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, mwN).

Da somit im Beschwerdefall die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes durch die Geschossflächenzahl festgelegt ist, die auch ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleisten soll (Hinweis auf § 25 Abs. 4 letzter Satz Krnt GdPlanungsG), und eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten (Hinweis auf die §§ 5 ff Krnt BauvorschriftenG sowie das zum Vlbg BauG 1972 ergangene, insoweit vergleichbare hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1994, Zl. 94/06/0058).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050032.X03

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten