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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Bebauungsplan Velden 1993 ist eine solche zur Gebäudehöhe, auf deren Einhaltung die Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO einen Rechtsanspruch haben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, mwN).
Da somit im Beschwerdefall die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes durch die Geschossflächenzahl festgelegt ist, die auch ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleisten soll (Hinweis auf § 25 Abs. 4 letzter Satz Krnt GdPlanungsG), und eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten (Hinweis auf die §§ 5 ff Krnt BauvorschriftenG sowie das zum Vlbg BauG 1972 ergangene, insoweit vergleichbare hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1994, Zl. 94/06/0058).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050032.X03Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009