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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. die hg. Beschlüsse je vom 23. Februar 2006, Zlen. 2005/16/152 und 2005/16/0158, m.w.N.). Wird ein Aussetzungsbescheid wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050097.X03Im RIS seit
20.01.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012