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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschränkung der Errichtung von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nach § 18 OÖ LStG 1991 dient dem bestimmungsgemäßen Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Hiweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2006/05/0060). Die Interessen des Verkehrs, auch seiner Sicherheit, gehören zu den von Amts wegen zu wahrenden öffentlichen Interessen, somit nicht zu jenen Bestimmungen, die dem Interesse des Nachbarn dienen. Ein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn daher in diesen Belangen nicht zu. Dem Nachbarn steht auch hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zu. Er besitzt somit keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Aus der ebenfalls befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straße kann vom Nachbarn folglich kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2006/05/0197, m.w.N.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050132.X03Im RIS seit
28.11.2008Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011