Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/16/0116 E 3. Juni 1993 RS 4(hier: ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (Walter-Mayer, Zustellrecht, 118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050205.X02Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009