RS Vwgh 2008/10/28 2007/05/0072

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagsabwässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, wird eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Trockenheit der Bauwerke des Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 nicht geltend gemacht. Durch Vorschreibung entsprechender Auflagen haben die Baubehörden unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften dafür Sorge getragen, dass Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit des Bauwerkes des Nachbarn beeinträchtigen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0152, m.w.N.).

Schlagworte

Auflagen BauRallg7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050072.X06

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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