Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagsabwässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, wird eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Trockenheit der Bauwerke des Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 nicht geltend gemacht. Durch Vorschreibung entsprechender Auflagen haben die Baubehörden unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften dafür Sorge getragen, dass Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit des Bauwerkes des Nachbarn beeinträchtigen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0152, m.w.N.).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050072.X06Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013