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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §67g;Rechtssatz
Auch für den Umweltsenat gilt die Regelung des § 67g AVG betreffend die Erlassung eines Bescheides. Wurde der Bescheid nicht durch öffentliche Verkündung erlassen, erfolgt dessen Erlassung durch die Zustellung der in § 67g AVG zwingend vorgeschriebenen Bescheidausfertigung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050097.X01Im RIS seit
20.01.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012