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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Die Ehefrau des Fremden hat ihr Recht auf Freizügigkeit als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Art. 39 ff EGV) in Anspruch genommen, sodass der Fremde als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 erster Fall FrPolG 2005 zu qualifizieren ist. Die Annahme der belBeh (Sicherheitsdirektion), es handle sich bei der zwischen dem Fremden und dieser Frau geschlossenen Ehe um eine Scheinehe, ist dabei in Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit ohne Belang. Damit aber hatte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall FrPolG 2005 der UVS (s. Art. 35 iVm Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) und nicht die Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz tätig zu werden.
Schlagworte
Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180254.X02Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013