RS Vwgh 2008/10/28 2008/05/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0169 E 23. Jänner 2008 RS 4(hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Von der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidung von Kollegialbehörden ist (Hinweis E 6. November 2003, 2003/07/0109), muss die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid einer Kollegialbehörde als erlassen gilt. Erlassen ist ein Bescheid regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls mit seiner Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden. Entscheidend für die Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde ist daher nicht etwa das Datum der Beschlussfassung, welches für sich allein noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, sondern das Datum der Zustellung/Verkündung des Bescheides (Hinweis E 27. September 2007, 2004/11/0126; E 26. April 1993, 91/10/0252).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050097.X02

Im RIS seit

20.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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