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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen der im Einreichplan angegebene Verwendungszweck im Hinblick auf die geplante Ausgestaltung nicht eindeutig darauf schließen lässt, ob es sich hierbei um einen Aufenthaltsraum handelt, ausgeführt, dass sich die Behörde bei der rechtlichen Qualifikation des Raumes nicht allein auf die Bezeichnung des Raumes im Einreichplan stützen dürfe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0282);
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050073.X01Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011