RS Vwgh 2008/10/28 2008/05/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauansuchenV Krnt 2002 §7 Abs2 lita Z2;
BauO Krnt 1996 §10 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen der im Einreichplan angegebene Verwendungszweck im Hinblick auf die geplante Ausgestaltung nicht eindeutig darauf schließen lässt, ob es sich hierbei um einen Aufenthaltsraum handelt, ausgeführt, dass sich die Behörde bei der rechtlichen Qualifikation des Raumes nicht allein auf die Bezeichnung des Raumes im Einreichplan stützen dürfe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0282);

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050073.X01

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten