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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Aus "verfahrenökonomischen Gründen" gemachte Hinweise der Vorstellungsbehörde "für das weitere Verfahren" gehen über die die Aufhebung tragenden Gründe hinaus (sog. obiter dicta) und erzeugen somit keine Bindungswirkung (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0114, und vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0297). Sie vermögen daher den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2008, Zl. 2004/17/0157).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050010.X05Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009