RS Vwgh 2008/10/28 2007/05/0010

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0157 E 25. Jänner 2008 RS 1(hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Durch einen aufhebenden Bescheid können Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), insoweit verletzt werden, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird (vgl. § 102 Abs. 5 letzter Satz Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0189). Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Auch der im Ergebnis erfolgreiche Vorstellungswerber kann daher insoweit - zur Vermeidung dieser Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050010.X04

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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