RS Vwgh 2008/11/3 2007/10/0141

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/10/0160 E 23. Februar 2009

Rechtssatz

Beim Feststellungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG (ebenso wie bei jenem im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982) handelt es sich um ein projektbezogenes Verfahren. Die Feststellung bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben, das im Antrag konkret darzustellen ist (vgl. § 38 Oö. NatSchG); sie erlischt, wenn dieses Vorhaben nicht innerhalb bestimmter Frist vollendet wird (vgl. § 44 Abs. 1 und 4 Oö. NatSchG). Dem Gesetz liegt daher nicht zu Grunde, dass durch die Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG ein Rahmen vorgegeben würde, innerhalb dessen Eingriffe in das Landschaftsbild nach Belieben gesetzt werden könnten. Vielmehr berechtigt eine solche Feststellung - vom Fall unwesentlicher Änderungen abgesehen - ausschließlich zur Herstellung jenes Vorhabens, das den Gegenstand des Feststellungsbescheides gebildet hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100141.X01

Im RIS seit

02.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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