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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/10/0160 E 23. Februar 2009Rechtssatz
Beim Feststellungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG (ebenso wie bei jenem im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982) handelt es sich um ein projektbezogenes Verfahren. Die Feststellung bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben, das im Antrag konkret darzustellen ist (vgl. § 38 Oö. NatSchG); sie erlischt, wenn dieses Vorhaben nicht innerhalb bestimmter Frist vollendet wird (vgl. § 44 Abs. 1 und 4 Oö. NatSchG). Dem Gesetz liegt daher nicht zu Grunde, dass durch die Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG ein Rahmen vorgegeben würde, innerhalb dessen Eingriffe in das Landschaftsbild nach Belieben gesetzt werden könnten. Vielmehr berechtigt eine solche Feststellung - vom Fall unwesentlicher Änderungen abgesehen - ausschließlich zur Herstellung jenes Vorhabens, das den Gegenstand des Feststellungsbescheides gebildet hat.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100141.X01Im RIS seit
02.12.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009