Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bewilligungsbescheid, durch den - wenngleich durch Auflagen beschwert - spruchgemäß ein Recht verliehen wird, kann die Rechtsstellung des Betroffenen nicht iSd § 23 Abs. 1 NÖ NatSchG verschlechtern. Dieser räumt dem Betroffenen nämlich lediglich eine ihm bisher nicht zustehende Berechtigung ein. Seine Rechtsstellung wird erweitert und nicht geschmälert. Daran ändern auch vorgeschriebene Auflagen nichts, weil diese nur insoweit zu erfüllen sind, als von der neu verliehenen Berechtigung Gebrauch gemacht wird.
Schlagworte
Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesRechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100088.X03Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009