RS Vwgh 2008/11/3 2007/10/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2008
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KulturflächenschutzG NÖ 2007;
NatSchG NÖ 2000 §23 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bewilligungsbescheid, durch den - wenngleich durch Auflagen beschwert - spruchgemäß ein Recht verliehen wird, kann die Rechtsstellung des Betroffenen nicht iSd § 23 Abs. 1 NÖ NatSchG verschlechtern. Dieser räumt dem Betroffenen nämlich lediglich eine ihm bisher nicht zustehende Berechtigung ein. Seine Rechtsstellung wird erweitert und nicht geschmälert. Daran ändern auch vorgeschriebene Auflagen nichts, weil diese nur insoweit zu erfüllen sind, als von der neu verliehenen Berechtigung Gebrauch gemacht wird.

Schlagworte

Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesRechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100088.X03

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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