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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §16 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 96/12/0377, und vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0009), kommen als wichtige Gründe iSd § 19 Abs. 6 StudFG nicht nur Erkrankungen des Studierenden, sondern auch Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit seiner Eltern oder Großeltern grundsätzlich in Betracht. Soweit solche Gründe geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese im konkreten Fall vorlagen und, wenn dies zutrifft, ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diese Gründe zurückzuführen ist. Dabei ist zu beachten, dass mit "Studienzeitüberschreitung" iSd § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG die Überschreitung der in den Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegte Zeit und nicht etwa der Zeit gemäß § 20 Abs. 2 StudFG gemeint ist (vgl. z. B. das zitierte Erkenntnis vom 19. September 2003 und die dort zitierte Vorjudikatur). Weiters ist zu beachten, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0118, und die dort zitierte Vorjudikatur)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100052.X01Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013