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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §14 Abs2 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Das Vorbringen, durch die Einschränkung des Rodungsantrages sei die Verwirklichung des Rodungszweckes (Umlegung der Landesstraße) nicht mehr möglich und daher das öffentliche Interesse an der Rodung nicht mehr vorhanden, kann im Hinblick darauf, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, zielt es doch alleine darauf ab aufzuzeigen, dass das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100208.X03Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008